Aktuelles

Online-Terminvereinbarung

Sie können online Termine für bestimmte Terminarten vereinbaren, wie z.B. Sprechstunde, Impfung, Laborkontrollen. Bitte beachten Sie, dass wir nicht alle Terminarten für die Online-Terminvergabe freigeben können (z.B. längere Termine wie Gesundheitsuntersuchungen), und dass nur bestimmte Zeiten online freigegeben werden können.

Wenn Ihr gewünschter Termin Online nicht zur Auswahl steht, melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail.

Bitte beachten Sie, dass eine Bestätigung Ihrer Online-Terminanfrage in der Regel erst während der nächsten Praxis-Sprechzeiten erfolgt. Termine, die noch nicht bestätigt sind, sind aber für Sie reserviert.

Hier geht es zur Online-Terminvereinbarung

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die Elektronische Patientenakte (ePA) und der – in der Regel elektronische – Zugang dazu wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellt und die Akte teilweise automatisch mit Inhalten befüllt. Ihre Ärzte haben die Pflicht, ebenfalls bestimmte Inhalte in die ePA einzustellen, solange nicht widersprochen ist.

Sie können Ihre elektronische Patientenakte selbst verwalten und dabei ggf. auch sperren oder ganz oder teilweise löschen, oder durch Erklärung gegenüber der Krankenkasse die Führung einer ePA insgesamt ablehnen. Bitte wenden Sie sich aber mit Fragen zur ePA in erster Linie an Ihre Krankenkasse. Die Krankenkassen stellen nicht nur die ePA bereit, sie sind auch vom Gesetzgeber verpflichtet worden, die Versicherten über die elektronische Patientenakte zu informieren.

Ihre behandelnden Ärzte haben über die gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am ePA-Verfahren und zur Bereitstellung bestimmter Inhalte hinaus weder Einfluss auf noch Informationen über die elektronische Patientenakte, die Ihnen Ihre Versicherung bereitstellt.

Sobald die ePA aktiviert ist, haben alle Ärzte, bei denen Sie sich behandeln lassen, durch das Einlesen der Versichertenkarte für einen gewissen Zeitraum Zugriff auf die Inhalte Ihrer elektronischen Patientenakte. Sie können Zeitraum und Umfang des Zugriffs selbst festlegen – bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihre Krankenkasse.

Elektronisches Rezept und elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eRezept und eAU)

Elektronische Rezepte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden in der Praxis vom Arzt elektronisch signiert und müssen nicht mehr ausgedruckt werden.

Die Rezepte werden mit dem Signieren auf dafür bereitgestellte Server in der so genannten Telematik-Infrastruktur (d.h. in das cloud-System des Gesundheitssystems) hochgeladen und können dort von den Apotheken abgerufen werden. Sie können mit Ihrer elektronischen Gesundheitskarte in jeder Apotheke die verordneten Medikamente bekommen. eRezepte gibt es aktuell nur für Medikamentenverordnungen, und noch nicht für z.B. Hilfsmittel, Teststreifen und Verbandsmittel.

Die eAU wird bei der Erstellung ebenfalls elektronisch signiert und direkt an die betreffende Krankenkasse geschickt, wo sie vom Arbeitgeber abgerufen werden kann. Sie erhalten deshalb kein unterschriebenes Papierexemplar für den Arbeitgeber mehr (mit wenigen Ausnahmen für spezielle Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit).

 

Coronavirus-Informationen

Informationen und Linksammlungen zum Coronavirus finden Sie u.a. hier:

Robert-Koch-Institut
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Bayerische Landesärztekammer

Corona-Antikörpertests werden vom Labor nicht mehr angeboten.

Impfung gegen Coronavirus: Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (Stiko) empfiehlt jährliche Booster-Impfungen für alle Personen ab 60 Jahre, für alle im medizinischen Bereich Beschäftigten, und für Patienten mit Immunsuppression.
Durchgemachte Infektionen werden von der Stiko als gleichwertig mit Impfungen angesehen, wenn bestimmte Abstände eingehalten sind.

 

Operationsvorbereitungen

Selbstverständlich führen wir auch die vor Operationen erforderlichen Untersuchungen durch. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten, die den Patienten von den Krankenhäusern oft nicht oder nur missverständlich mitgeteilt werden (das Folgende gilt nur für gesetzlich Versicherte):

Hausärzte führen die Operationsvorbereitung für ambulante oder belegärztliche Operationen durch. Der Operateur muss dabei die Operations- bzw. Narkosevorbereitung ausdrücklich beim Hausarzt anfordern, auf einem Überweisungsschein.

Operationen, für die Sie stationär oder tagesstationär aufgenommen werden, müssen durch das Krankenhaus vorbereitet werden (in diesem Fall benötigen Sie für das Krankenhaus einen Einweisungsschein, der vom Hausarzt oder von einem Facharzt ausgestellt ist). Der Hausarzt gibt Ihnen, wenn erforderlich, bereits vorhandene Befunde mit, führt jedoch nicht extra für das Krankenhaus zusätzliche Untersuchungen wie Labor oder EKG durch. Letzteres ist Aufgabe des Krankenhauses. Die Abrechnung einer Operationsvorbereitung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist dem Hausarzt für stationäre Aufenthalte nicht erlaubt!

Von niedergelassenen Ärzten, die Sie ambulant oder belegärztlich operieren wollen, lassen Sie sich bitte einen Überweisungsschein ausstellen, auf dem dieser die Narkosevorbereitung beim Hausarzt anfordert.

Wenn für uns aus den mitgebrachten Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich ist, dass die Narkosevorbereitung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen ist, muss die Untersuchung privat in Rechnung gestellt werden.

 

Leistungen für Krankenhäuser und Klinikambulanzen

Ambulante und stationäre Versorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung streng getrennt. So ist es z.B. nicht erlaubt, dass Leistungen, für die Krankenhäuser bezahlt werden, von niedergelassenen Ärzten abgerechnet werden.

Das betrifft besonders Patienten, die im Rahmen von stationären Krankenhausbehandlungen operiert worden sind: Bis 14 Tage nach Entlassung ist das Krankenhaus vollständig für alle erforderlichen Wundkontrollen und die Entfernung der Fäden zuständig. Die Leistung ist in der Regel in der stationären Fallpauschale der Krankenhäuser enthalten, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet wird. Niedergelassene Ärzte können weder die Wundkontrollen noch das Entfernen des Nahrmaterials abrechnen, noch das Material, das sie dafür benötigen.

Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn wir Sie u.U. an das Krankenhaus zurück verweisen müssen.

Bei privat versicherten Patienten werden Einzelleistungen abgerechnet, sowohl vom Krankenhaus, als auch von den niedergelassenen Ärzten, so dass wir hier Wundkontrollen etc. übernehmen können.

Die Regel gilt nicht bei ambulanten Behandlungen: Wenn Sie z.B. mit einer Schnittverletzung in einer Notaufnahme versorgt worden sind, übernehmen wir die Weiterbehandlung auch bei GKV-Patienten.

 

Versicherungskarten und -nachweise

Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem Sachleistungsprinzip. D.h. die Versicherten erhalten alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, ohne dafür bezahlen zu müssen, mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Zuzahlungen (z.B. 10% und 5 bis maximal 10 Euro bei Medikamenten pro Verordnung). Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten usw. rechnen nicht mit den Patienten, sondern mit den Krankenkassen ab.

Ärzte benötigen für die Abrechnung einen Versicherungsnachweis. Dieser Versicherungsnachweis ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK), und Patienten müssen sie vor Beginn der Behandlung in der Praxis vorlegen. Im Ausnahmefall, z.B. bei Versicherungswechsel, kann die Vorlage der eGK durch einen anderen, schriftlichen Nachweis der Krankenkassenmitgliedschaft ersetzt werden (so genannte „Ersatzbescheinigung“).

Die Krankenkassen stellen diese Ersatzbescheinigungen regelhaft nur den Patienten selbst aus, und nicht etwa den Praxen, die gerade einen Patienten behandeln wollen, der seine eGK nicht dabei hat. Ohne Versicherungsnachweis ist es auch nicht zulässig, die in der gesetzlichen Krankenkasse vorgeschriebenen Formulare auszustellen (z.B. Kassenrezept, Heilmittelverordnungen, Überweisungen, Labor, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen usw.).

Es wird daher dringend darum gebeten, dass Sie Ihre Krankenversichertenkarte zu jedem Praxisbesuch mitbringen.

Patienten, die in der Praxis nicht vorbekannt sind und ohne Versicherungsnachweis erscheinen, können nur als Privatpatienten behandelt werden.

Auch Patienten, die uns als Kassenpatienten bekannt sind, können keine Kassenformulare, sondern nur Privatrezepte ausgestellt werden. Das wird erfahrungsgemäß von den Versicherten nicht gewünscht.

Die Krankenversichertenkarte der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein wertvolles Dokument: Sie berechtigt Sie,

– von jedem Kassenarzt behandelt zu werden, ohne von diesem eine Rechnung zu bekommen
– mit geringer Zuzahlung jedes noch so teure auf Kassenrezept verordnete Medikament in der Apotheke zu erhalten
– mit geringer Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung usw. usw.

und ist damit „mehr wert“ als die meisten Kredit- und Bankkarten.

Behandeln Sie Ihre Versichertenkarte also bitte ebenso sorgfältig wie Ihre Bank- oder Kreditkarte. Seien Sie sich auch des Wertes von in Arztpraxen ausgestellten Rezepten bewusst, behandeln Sie diese wie Bargeld, bis sie eingelöst sind (betrifft nur noch Hilfsmittel- und Verbandsmittelrezepte, da jetzt das eRezept für Medikamente eingeführt ist).

 

Wechsel der Krankenversicherung

Viele Versicherte wissen nicht, dass sie die gesetzlichen Krankenkasse problemlos wechseln können. In der Regel müssen nur gewisse Kündigungsfristen eingehalten werden, und die neu gewählte Krankenkasse ist bei den Formalitäten behilflich.

Anders als private Krankenkassen, die die Aufnahme von Patienten ablehnen können, ist auch bei Patienten mit chronischen Krankheiten, die aufwendig versorgt werden müssen, ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung jederzeit möglich. Im Gegenteil, durch die gesetzlichen Regelungen zum Finanzausgleich zwischen den Kassen können chronisch kranke Patienten für die gesetzliche Krankenkasse sogar ein „gutes Geschäft“ sein, da sie u.U. dafür erhebliche Ausgleichszahlungen erhält (z.B. Diabetes mellitus).

Wenn Sie also, aus welchem Grund auch immer, mit Ihrer Krankenkasse unzufrieden sind, zögern Sie nicht, sich zu informieren, z.B. bei der Verbraucherzentrale.

In einer ruhigen Minute können Sie auch gern uns fragen. Arztpraxen machen mit Krankenkassen verschiedenste Erfahrungen.

 

Historische Informationsbroschüren zu Hausarztprogrammen

Hausarztprogramme

Die meisten Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine Teilnahme an der Hausarzt-zentrierten Versorgung (HzV) an. Die Hausarzt-zentrierte Versorgung bietet bestimmte Vorteile für die Patienten (z.B. erweitertes Labor bei Vorsorgeuntersuchungen, häufigere Gesundheitsuntersuchung „über 35“, d.h. alle 2 statt alle 3 Jahre). Patienten, die an der Hausarzt-zentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich dazu, Fachärzte nicht ohne Überweisung des Hausarztes aufzusuchen (Ausnahme: Frauenarzt, Augenarzt, Kinderarzt, Notfälle).

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Praxis.